Online-Seminare:
13.10. und 27.10.2023 - Die Reform des SächsVwVG (Crashkurse als Webinar), abgesagt!
02.11.2023 - Die Reform des SächsVwVG (Ganztagskurs), abgesagt!
17.11.2023 - für Nachzügler:
Die Vollstreckung privatrechtliche Geldforderungen nach der ZPO.
Neue amtliche Formulare !! Nichts ist mehr so wie es war.
Zielgruppe: Mitarbeiter/innen von Behörden und Körperschaften aus Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Baden-Württemberg und Thüringen
21.11.2023 - Die Reform des SächsVwVG (Ganztagskurs), abgesagt!
Präsenz-Seminare:
11.12.2023 - Reichsbürger und Vollstreckung, Landratsamt Böblingen
Willkommen auf der Homepage vom Landesverein für Vollzug
und Vollstreckung im Freistaat Sachsen e.V.
Wir bieten Schulungen für alle in der Vollstreckung tätigen und Interessierte an, die sich auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung und Gesetzeslage halten möchten. Unsere Schulungen sind praxisorientiert und vermitteln Ihnen das nötige Wissen, um Ihre Arbeit sicher und effektiv zu erledigen.
Diese Schulungen bieten wir für folgende Bundesländer nach den geltenden Gesetzen an:
Baden-Württemberg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
Unsere Schulungen
Wir bieten eine breite Palette an Schulungen für Vollstreckungsmitarbeiter*innen an, darunter:
Grundschulung für Berufsanfänger als Vollstreckungsmitarbeiter*innen
Schulung für Vollstreckungsbeamt*innen/Vollziehungsbeamt*innen
Innen- als auch Außendienst
Schulung für Sachbearbeiter*innen
Unsere Vorteile
Unsere Schulungen ob Online oder als Präsenzseminare bieten Ihnen folgende Vorteile:
- Praxisorientierter Unterricht
- Qualifizierte Dozenten
- Flexible Termine
- Zertifikat zum Abschluss
- Auf Anfrage auch Inhouse-Schulungen
Informieren Sie sich jetzt über unsere Schulungen und melden Sie sich noch heute an!
Kontakt
Für weitere Informationen oder Fragen wenden Sie sich bitte an uns:
LVVS e.V. Zur Mühle 29, 04509 Wiedemar
Tel. 0157-53050415
eMail: lvvsev.de@gmail.com
Wir wünschen Ihnen allen eine erfolgreiche und sinnerfüllte Arbeit.
Hinweis: Aus technischen Gründen können auf dieser Website nicht immer die neuen Gender-Schreibweisen verwendet werden.
Seminare
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Online-Webinare und Crashkurse: Die Reform des SächsVwVG – geplant für den Herbst 2023!
13.10.23 und 27.10.23 - Webinare als Crashkurs!
02.11.23 - Ganztags-Webinar!
21.11.23 - Ganztags-Webinar!
Dozent: Peter Rothfuss, Stadtrechtsdirektor a.D., Ass.jur



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17.11.2023 - Online-Seminar für Nachzügler:
Die Vollstreckung privatrechtliche Geldforderungen nach der ZPO.
Neue amtliche Formulare !! Nichts ist mehr so wie es war.
Zielgruppe: Mitarbeiter/innen von Behörden und Körperschaften aus Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Baden-Württemberg und Thüringen
Dozent: Peter Rothfuss, Stadtrechtsdirektor a.D., Ass.jur
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13. September 2023
Präsenzseminar im LRA Böblingen mit Ernst-Heinrich Lederle, EPHK a.D.

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11. Dezember 2023
Präsenzseminar für Mitarbeiter*innen
aus Baden-Württemberg, Landratsamt Böblingen

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Stellenausschreibung
Zur Zeit leider keine aktuellen Stellenausschreibungen!Vorstand
1. Vorsitzender: Heinrich Weinmann
CC-Forderungseinzug AOK Heilbronn-Franken a.D.
e-mail: heinrich.weinmann@gmx.de
Telefon: 0157 - 530 504 15
Fax: 034207 - 914 87
stellv. Vorsitzender: Thomas Lux
OGV beim AG Leipzig
Schatzmeister/in:
Gabriele Fischer
Schriftführer:
Björn Fischer
Bei Interesse an einer Mitgliedschaft,
wird gerne ein Aufnahmeantrag per eMail übermittelt.
OGV beim AG Leipzig
Schatzmeister/in:
Gabriele Fischer
Schriftführer:
Björn Fischer
wird gerne ein Aufnahmeantrag per eMail übermittelt.
Satzung
PDF-Version
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen „Landesverein für Vollzug und Vollstreckung im Freistaat Sachsen e.V.“ .
Er wurde unter Nummer 5782 in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „ e.V.“.
§ 1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Wiedemar.
§ 1 Nr. 3 Der Verein ist politisch, ethisch und konfessionell neutral.
§ 1 Nr. 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 1 Nr. 5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
§ 2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist der praxisorientierte Erfahrungsaustausch von Mitgliedern und interessierten Bürgern, die Förderung der Aus- und Weiterbildung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht nach § 52 Abs.2 Nr.7 insbesondere durch - fachliche Seminare für in der Vollstreckung tätige -
Seminare für alle Interessierten ( z.B. Aggression und Gewalt, Stress erkennen, bewältigen und vermeiden etc. )
§ 2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Nr.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Nr. 5 Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand pauschale Vergütungen erhalten.
Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen sein.
Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
Auslagen der Vorstandschaft für den Verein werden gegen Nachweise erstattet.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 3 Nr. 1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
§ 3 Nr. 2 Fördermitglieder können juristische Personen werden.
§ 3 Nr. 3 Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
Eine Ablehnung des Antrages muss er gegenüber dem jeweiligen Antragsteller nicht begründen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.
Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen.
Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitglieder–Versammlung zu verlesen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister
Der Vorstand im Sinn des BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden.
Jeder vertritt den Verein allein.
Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende gegenüber dem Verein verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden auszuüben.
§ 8 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt.
Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus seinen Reihen, welcher kommissarisch für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen das Amt zusätzlich übernimmt.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder im Vertretungsfall vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden.
In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende anwesend sind.
Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes natürliche anwesende Mitglied – auch ein Ehren – mitglied - eine Stimme.
Diese ist nicht übertragbar.
Juristische Personen haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht, sondern eine beratende Funktion.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
b) Entlastung des Vorstandes
c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitglieder – versammlung stattfinden.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Einladung folgenden Werktag.
Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt.
Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ( einschl. des Vereinszweckes ) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Für die Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeitpunkt der Versammlung,
die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
die Zahl der erschienenen Mitglieder,
die Tagesordnung,
die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes natürliche Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Versammlungs – leiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12, und 13 entsprechend.
§ 15 Auflösung oder Aufhebung des Vereins
§ 15 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird.
§ 15. Nr.2 Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an das Tierheim Wurzen e.V. Trauschkenweg 100, 04808 Wurzen, welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 09.05.2015 durch die Unterzeichner beschlossen.
Datenschutz
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Hierzu sowie zu weiteren Fragen zum Thema Datenschutz können Sie sich jederzeit unter der im Impressum angegebenen Adresse an uns wenden.
Des Weiteren steht Ihnen ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu.
II. Allgemeine Hinweise und Pflichtinformationen
Datenschutz
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Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften sowie dieser Datenschutzerklärung.
Wenn Sie diese Website benutzen, werden verschiedene personenbezogene Daten erhoben.
Personenbezogene Daten sind Daten, mit denen Sie persönlich identifiziert werden können.
Die vorliegende Datenschutzerklärung erläutert, welche Daten wir erheben und wofür wir sie nutzen.
Sie erläutert auch, wie und zu welchem Zweck das geschieht.
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Landesverein für Vollzug und Vollstreckung
im Freistaat Sachsen e.V.
Vertreten durch den Vorsitzenden:
Heinrich Weinmann
Zur Mühle 29
04509 Wiedemar
e-mail: heinrich.weinmann@gmx.de
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